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Anlagen gemäß §14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Für den Anschluss von Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeichern und Klimaanlagen gelten ab 01.01.2024 spezielle Regelungen. Sofern sie eine Anschlussleistung größer 4,2 kW besitzen, gehören sie gemäß § 14a EnWG zu den sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen dürfen im Falle von Engpässen im öffentlichen Stromnetz durch den vor Ort zuständigen Netzbetreiber in ihrer Leistung gedimmt werden. Im Gegenzug profitieren Sie als Betreiber einer solchen Anlage von vergünstigten Netzentgelten.   

Was ist beim Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu beachten?

  1. Wenn Sie eine Wärmepumpe, eine private Wallbox, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage an unser Netz anschließen möchten, müssen Sie dies über Ihren Elektroinstallateur bei uns anmelden. (Anmeldeformular für Installateuer)
  2. Im Rahmen der Installationsanlage muss die Steuerbarkeit der Geräte geschaffen sein.
  3. Dafür, dass wir als örtlicher Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf dimmen dürfen, erhalten Sie eine Reduzierung der Netzentgelte. Dies kann in unterschiedlichen Modulen erfolgen. Teilen Sie uns mit, welches Modul für Sie Anwendung finden soll. Nutzen Sie hierfür bitte das nachfolgende Formular.

Module für die Reduzierung der Netzentgelte und deren Voraussetzungen:

Modul 1 ist die Standardvariante, da neben dem normalen Haushaltszähler kein separater Zähler benötigt wird. Sofern Sie über einen separaten Zähler verfügen, können Sie wählen, ob Sie Modul 1 oder Modul 2 nutzen möchten. Wenn Sie Modul 1 in Anspruch nehmen, steht Ihnen ab 2025 zudem die Option offen, sich zusätzlich für zeitvariable Netzentgelte zu entscheiden (Modul 3).  

Modul 1Modul 2Modul 3 (erst ab 2025 wählbar)
pauschale Reduzierung der Netzentgelteprozentuale Reduzierung der NetzentgelteAnreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten
  • Sie erhalten jährlich einen pauschalen Rabatt auf die Netzentgelte – unabhängig vom Verbrauch.
  • Sie erhalten eine Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte pro verbrauchte Kilowattstunde der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
  • Sie erhalten besonders geringe Netzentgelte, sofern Sie Ihren Verbrauch in Zeiten verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.
  • Die steuerbare Verbrauchseinrichtung hängt in diesem Fall mit am normalen Haushaltszähler. Es wird kein separater Zähler benötigt.
  • Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Es werden somit mindestens zwei Zähler benötigt.
  • Modul 3 ist nur in Kombination mit Modul 1 wählbar. Es wird somit kein separater Zähler benötigt.

Die aktuelle Höhe der vergünstigten Netzentgelte im Netzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH finden Sie im Preisblatt Netzentgelte Strom

Tipp zur Modulwahl: 

Welches Modul für Sie attraktiver ist, hängt von Ihrem Jahresverbrauch ab. Modul 2 bietet sich an, wenn Sie einen separaten Zähler für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung besitzen und mehr als 2.000 kWh pro Jahr darüber verbrauchen.

Nähere Infos zur Neuregelung gem. §14a EnWG:

Warum wurde § 14a EnWG neu geregelt?

Im Zuge der Energie- und Wärmewende ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an neuen energieintensiven Anlagen (z.B. Wärmepumpen, Ladestationen, Speicher) an das Stromnetz angeschlossen werden. Es ist daher notwendig, die Netze auszubauen und zu verstärken. Dies ist ein Prozess, der sich über mehrere Jahre erstreckt. Um die Stromnetze bis dahin nicht zu überlasten, wird in § 14a EnWG der Umgang mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" geregelt. 

Welche Anlagen zählen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen i.S.d. § 14a EnWG sind:

  • private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen)
  • Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen), die fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher).

Die Regelungen gemäß § 14a EnWG gelten nur für Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind.

Wenn sich mehrere kleine Einzelanlagen (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen) an einem Netzanschluss befinden und diese in Summe 4,2 kW überschreiten, sind diese Anlagen ebenfalls als steuerbare Verbrauchseinrichtung i.S.d. § 14a EnWG zu handhaben. 

Können Geräte vom Netzbetreiber komplett ausgeschaltet werden?

Im Falle von Engpässen im Netz können Netzbetreiber die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 kW senken. D.h. die Geräte werden nicht komplett abgeschaltet, sondern nur gedimmt und können somit weiter betrieben werden. Beispielsweise wird eine 11-kW-Wallbox bei Auftreten eines Engpasses im Netz auf 4,2 kW begrenzt.

Die netzorientierte Steuerung der Verbrauchseinrichtungen wird nur im Bedarfsfall angewendet, wenn eine Überlastung eines Netzbereichs festgestellt werden sollte.

Gelten die Regelungen auch für den regulären Haushaltsverbrauch?

Nein. Der normale Haushaltsstrom (z.B. Licht, Kühlschrank) ist von den Bestimmungen gem. § 14a EnWG nicht betroffen. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. 

Was ist unter der "Vereinbarung nach § 14a EnWG" zu verstehen?

Reduzierte Netzentgelte dürfen nur gewährt werden, wenn zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Vereinbarung für die netzorientierte Steuerung der Anlage geschlossen worden ist.

Mit der Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung schließen Sie automatisch eine solche Vereinbarung nach § 14a EnWG ab. Die sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten sind in den „Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen“ geregelt.

Was gilt für Bestandsanlagen mit Steuereinrichtung, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden?

Die oben genannten neuen Regelungen greifen verpflichtend für Geräte, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist und somit vorerst kein Handlungsbedarf. 

Bestandsanlagen sind hierbei Verbrauchsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits über eine Steuereinrichtung verfügen – z.B. Nachtspeicherheizungen, Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen (Wallboxen über 12 kW). 

Bestandsgeräte mit eigener SteuerungBis zum 31.12.2028 bleiben die bisherigen Bedingungen unverändert. Ab dem 01.01.2029 werden sie in die neue Regelung überführt.


Um die neue Netzentgeltreduzierung zu erhalten, haben Betreiber von Bestandsanlagen jederzeit die Möglichkeit, sich freiwillig für die Teilnahme an den neuen Regelungen zu entscheiden. Setzen Sie sich für die technische Umsetzung bitte mit Ihrem Installateur in Verbindung und reichen Sie die oben genannten Unterlagen bei uns ein. Die neuen Regelungen sind dann verbindlich und es kann nicht zurückgewechselt werden.

Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. Für sie ist kein Wechsel möglich. Es gelten die bisherigen Vereinbarungen – bis die Anlage außer Betrieb genommen wird.

Was gilt für Anlagen ohne Steuereinrichtung, die am regulären Haushaltszähler angeschlossen sind?

Für Wärmepumpen, private Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen und ohne eigene Steuereinrichtung am normalen Haushaltszähler angeschlossen sind, besteht Bestandsschutz.  

Bestandsgeräte ohne eigene SteuerungDiese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. 


Um die neue Netzentgeltreduzierung zu erhalten, haben auch Betreiber solcher Bestandsanlagen jederzeit die Möglichkeit, sich freiwillig für die Teilnahme an den neuen Regelungen zu entscheiden. Hierfür müssen Sie Ihre Verbrauchsanlage zunächst mit der technisch notwendigen Steuereinrichtung ausstatten lassen. Setzen Sie sich für die Umsetzung bitte mit Ihrem Installateur in Verbindung und reichen Sie die oben genannten Unterlagen bei uns ein. Die neuen Regelungen sind dann verbindlich und es kann nicht zurückgewechselt werden. 

Haben Sie Fragen zum Thema steuerbare Verbrauchseinrichtungen? Unser Team hilft Ihnen gern weiter. 

Hausanschlusswesen

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Telefon: 03943 556-265

Telefax: 03943 556-442

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