Netzzugang
Grundlagen für den Zugang und die Nutzung unseres Stromnetzes sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Die Stadtwerke Wernigerode GmbH stellt ihr Stromnetz Lieferanten und Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Hierfür ist zwischen dem Lieferanten bzw. dem Letztverbraucher und den Stadtwerken ein entsprechender Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) abzuschließen.
- Netznutzungsvertrag Strom (PDF, 131 KB)
- Anlage a: Preisblatt des Netzbetreibers (PDF, 89 KB)
- Anlage b: Kontaktdatenblatt Netznutzer/Netzbetreiber (XLS, 54 KB)
- Anlage c: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch - EDI (PDF, 39 KB)
- Anlage d: Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung - Sperrung/Entsperrung (XLS, 22 KB)
- Anlage e: Zuordnungsvereinbarung (PDF, 43 KB)
- Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts für intelligente Messtechnik (PDF, 36 KB)
Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss BK6-06-009 vom 11.07.2006 verbindliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen und Datenformaten zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Strom festgelegt.
Zum 01.09.2013 wurde in Deutschland auf inländische Stromlieferungen das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt. Dies beinhaltet eine Sonderregelung im Rahmen der Umsatzsteuer (Steuerschuldumkehr).
Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass die an der innerdeutschen Stromlieferung beteiligten Unternehmen Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG sind.
Nachfolgend finden Sie den entsprechenden Nachweis des Finanzamtes Quedlinburg für die Stadtwerke Wernigerode GmbH.
Nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse legt der Netzbetreiber Schwachlastzeiten und Hochlastzeiten fest. In Bezug auf die Stromlieferung können hieraus Lieferungen im Schwachlastzeitraum (NT = Niedertarif) und im Hochlastzeitraum (HT = Hochtarif) resultieren.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH beträgt die Schwachlastzeit täglich 8 Stunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Alle übrigen Zeiten gelten als Hochlastzeiten.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten ab 01.01.2024 neue Regelungen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Anlagen gem. § 14a EnWG.
Für Bestandsanlagen, d.h. Verbrauchsgeräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, besteht bis 31.12.2028 Bestandsschutz. Wie gehabt dürfen sie somit ausschließlich in den vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festgelegten Freigabezeiten betrieben werden.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH gelten für Bestandsanlagen die nachfolgend aufgeführten Freigabezeiten:
Bestandsanlagen mit eigener Steuerung | Freigabezeiten |
Elektrische Wärmepumpe, Direkt- und Nachtspeicherheizungen | 09:00 bis 11:00 Uhr |
Ladestationen Elektrofahrzeuge | 00:00 bis 24:00 Uhr (Steuerung nach Bedarf) |
Netzbetreiber sind alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli verpflichtet, den Grundversorger in ihrem Netzgebiet festzustellen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Wernigerode GmbH beliefert die Stadtwerke Wernigerode GmbH die meisten Haushaltskunden mit Strom und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
Eine Ausnahme bildet die Gemeinde Schierke: Die Stadtwerke Wernigerode GmbH ist seit 01.01.2020 Betreiber des dortigen Stromnetzes. Grund- und Ersatzversorger im Konzessionsgebiet Schierke ist die E.ON Energie Deutschland GmbH.
Immer dann, wenn Sie als Kunde vertraglich keinem Lieferanten zuzuordnen sind und sich zudem weder in der Ersatz- noch in der Notstrom-Belieferung befinden, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet.
Torsten Fuhrmann
Energiedaten- und Netznutzungsmanagement, Marktkommunikation