Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen
Information für größere Gewerbe- und Industriekunden
Die Bundesregierung hat Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Sie sollen Energie- und Wärmekunden entlasten, die von stark gestiegenen Energiepreisen betroffen sind.
Die gesetzlich fixierten Entlastungen finden im gesamten Abrechnungsjahr 2023 Anwendung und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Für größere Gewerbe- und Industriekunden funktionieren die Preisbremsen grundsätzlich folgendermaßen:
Eine Entlastung wird immer dann gewährt, wenn der vereinbarte Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Referenzpreis übersteigt. Der Referenzpreis versteht sich hierbei ohne Umsatzsteuer, Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.
Energieart | Jahresverbrauch | Basis | Referenzpreis (netto) |
Gas | > 1,5 Mio. kWh/Jahr | gemessener Jahresverbrauch 2021 | 7,00 ct/kWh |
Strom | > 30.000 kWh/Jahr | aktuell prognostizierter Jahresverbrauch (RLM-Kunden: gemessener Jahresverbrauch 2021) | 13,00 ct/kWh |
Bei niedrigeren Jahresverbräuchen gelten gesonderte Regelungen. Diese finden Sie hier.
Die Entlastung wird für 70 Prozent des jeweiligen Jahresverbrauches gewährt. Für die Energie, die über die 70 Prozent hinaus verbraucht wird, ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen.
Die Differenz aus vereinbartem Arbeitspreis und Referenzpreis, multipliziert mit 70 Prozent des prognostizieten Jahresverbrauchs ergibt somit die Gesamtentlastung, die vom Bund übernommen wird.
Die Gesamtentlastung wird analog der Abschlagszahlungen über das Jahr aufgeteilt. Die Abschläge reduzieren sich damit anteilig um die als Gutschrift ausgewiesene Entlastung.
Eine Entlastung wird immer dann gewährt, wenn der vereinbarte Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Referenzpreis übersteigt. Der Referenzpreis versteht sich hierbei inklusive Umsatzsteuer. Die Netz- und Messstellenentgelte sowie die staatlich veranlassten Preisbestandteile sind ebenfalls enthalten.
Jahresverbrauch | Basis | Wärmenutzung | Referenzpreis (brutto) |
> 1,5 Mio. kWh/Jahr | prognostizierter Jahresverbrauch per 09/2022 | Wohnraumnutzung + Nutzung nach § 11 EWPBG | 9,50 ct/kWh |
Bei niedrigeren Jahresverbräuchen gelten gesonderte Regelungen. Diese finden Sie hier.
Die Entlastung wird für 80 Prozent des jeweiligen Jahresverbrauches gewährt. Für die Energie, die über die 80 Prozent hinaus verbraucht wird, ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen.
Die Differenz aus vereinbartem Arbeitspreis und Referenzpreis, multipliziert mit 80 Prozent des prognostizieten Jahresverbrauchs ergibt somit die Gesamtentlastung, die vom Bund übernommen wird.
Die Gesamtentlastung wird analog der Abschlagszahlungen über das Jahr aufgeteilt. Die Abschläge reduzieren sich damit anteilig um die als Gutschrift ausgewiesene Entlastung.
Für die Nutzung der Wärme nach § 14 EWPBG (z.B. zugelassene Krankenhäuser, Kunden von dampfbasierter Wärme) gelten gesonderte Regelungen entsprechend des EWPBG.
Für Kunden, die eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) nach § 2 Nr. 13 und 14 KWKG betreiben und Wärme bzw. Strom an Dritte veräußern, gelten in Bezug auf die Entlastung des Gasbezugs gesonderte Regelungen.
In diesem Fall wird das Entlastungskontingent entsprechend § 10 Abs. 4 EWPBG ermittelt. Hiernach sind die Gasmengen für die Erzeugung der Wärme und des Stroms an Dritte von der Jahresverbrauchsmenge abzuziehen.
Die Ermittlung erfolgt durch den Kunden. Er ist verpflichtet, den Lieferanten bzw. Messstellenbetreiber bis 31.05.2023 (bzw. unverzüglich) in Textform über die relevanten Mengen zu informieren. Erfolgt dies nicht, beträgt die Jahresverbrauchsmenge und damit das Entlastungskontingent für Gas null.
Die Entlastung ist gem. § 9 StromPBG (Strompreisbremsegesetz) und § 18 EWPBG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) durch absolute Höchstgrenzen und relative Höchstgrenzen gedeckelt. In diesem Zusammenhang sind die gesetzlich geforderten Nachweis- und Mitteilungspflichten zu beachten.
Der Gesetzgeber unterscheidet drei verschiedene Fallgruppen:
Fallgruppe | Beschreibung | Untergruppen |
1 | besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen | energieintensiv + betroffene Branche |
energieintensiv | ||
Betroffenheit Energiepreise | ||
2 | sonstige Kunden | Standardfall: absolute Höchstgrenze 2,0 Mio. Euro und relative Höchstgrenze 100 % (Selbsterklärung ist nicht erforderlich, außer die monatliche Entlastung übersteigt 150.000 Euro) |
Sonderfall: absolute Höchstgrenze 4,0 Mio. Euro und relative Höchstgrenze 50 % (Selbsterklärung ist notwendig) | ||
3 | besondere Fälle | Landwirtschaft und Aquakultur |
Schienenbahnen (nur für Strompreisbremse) |
Wir gehen nachfolgend insbesondere auf den Standardfall der Fallgruppe 2 ein. Für alle anderen Fallgruppen bitten wir um eigenständige Prüfung der gesetzlichen Anforderungen.
Standardfall der Fallgruppe 2:
- Hierunter fallen alle Unternehmen, die nicht besonders von hohen Energiepreisen betroffen sind. Sofern die Gesamtentlastung die absolute Höchstgrenze von 2 Millionen Euro nicht übersteigt bzw. die monatliche Entlastung in Höhe von 150.000 Euro nicht überschritten wird, müssen Unternehmen nichts weiter tun.
- Sofern Unternehmen beabsichtigen in einem der relevanten Monate einen Entlastungsbetrag über 150.000 Euro in Anspruch zu nehmen, ist eine Selbsterklärung an den Lieferanten erforderlich. Die Übermittlung der Erklärung muss bis 31.03.2023 (bzw. unverzüglich) erfolgen. Die Auszahlung der Entlastung wird sonst automatisch bei Erreichen der Höchstgrenze gestoppt. Lt. FAQ-Veröffentlichung des BMWK ist im Fall von Wärme die Abgabe einer Selbsterklärung bereits vor dem Start der Wärmepreisbremse notwendig.
- Sofern Unternehmen über die Gesamtentlastung in Höhe von 2 Millionen Euro hinauskommen und sich direkt dem Sonderfall 4 Millionen Euro zuordnen und 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten über die relative Höchstgrenze ermittelt haben, muss dem Lieferanten ebenfalls eine Selbsterklärung übermittelt werden.
Online-Formular für die Selbsterklärungen:
Weitere wichtige Hinweise:
- Bei der Ermittlung des Entlastungsbetrages gilt zu beachten, dass sämtliche Strom-, Gas- und Wärmeentnahmestellen einzubeziehen sind – auch unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen.
- Bei der Ermittlung der Höchstgrenzen sind zudem weitere Beihilfen von Bund, Ländern und Kommunen, wie zum Beispiel die Dezember-Soforthilfe und das Energiekostendämpfungsprogramm zu berücksichtigen.
- Bitte beachten Sie, dass ohne entsprechende Erklärung alle Kunden als Standardfall eingestuft werden, nach dem eine Höchstgrenze der Gesamtentlastung von 2 Millionen Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 Euro möglich ist.
Energiesparen zahlt sich immer aus:
Die aktuell hohen Energiepreise sind für alle eine große Herausforderung. Auch wenn die Kostenbelastungen aktuell durch staatliche Unterstützungsleistungen gedämpft werden, lohnen sich Energiesparmaßnahmen und Preisvergleiche auch weiterhin.
Hinweis: Die auf dieser Seite getroffenen Aussagen sind rein informatorisch. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsauskunft dar.